Transparenzverordnung (TVO)

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor


Ab dem 10.03.2021 muss die Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (TVO) angewendet werden.

Mit der TVO soll erreicht werden, dass die Nachhaltigkeitsziele der UN bei der Kapitalanlage u.a. von Lebensversicherungsgesellschaften unterstützt werden.


Unter dem Kürzel ESG-Kriterien geht es allgemein um ökologische und soziale Ziele sowie eine gute Unternehmensführung (Governance).

Ab dem 30.12.2022 muss für jedes Finanzprodukt im Rahmen der Portfolioverwaltung klar begründet erläutert sein, ob und (wenn ja) wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.


Derzeit fehlen noch die technischen Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Informationen der Versicherungsgesellschaften, um detailliert prüfen zu können, welche nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen und wie diese in die Beratung einbezogen werden können. Daher verfolgen wir zur Zeit noch keine eigene Nachhaltigkeitsstrategie.

Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt.

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir nur die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.

Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.

Wir beobachten die weitere Entwicklung und werden zu gegebener Zeit eine eigene Nachhaltigkeitsstrategie entwickeln, insbesondere nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Beratung berücksichtigen. Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.